opencaselaw.ch

200 2025 83

2er-Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

Bern VerwG · 2026-04-28 · Deutsch BE
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A. Der 1985 geborene A.________ (Versicherter bzw. Kläger) war unter ande- rem seit dem 14. April 2007 bei der E.________ AG im Stundenlohn ange- stellt und dadurch bei der Pensionskasse C.________ (Pensionskasse C.________ bzw. Beklagte) berufsvorsorgerechtlich versichert, als er am

8. September 2007 einen Motorradunfall erlitt und sich dabei ein Polytrau- ma mit Schädelhirntrauma, ein Wirbelsäulentrauma und ein Thoraxtrauma zuzog (Akten der IV-Stelle Bern [IVB; act. III] 1 S. 5, 10, 14 S. 16). Mit Ver- fügung vom 22. August 2014 (act. III 150) sprach ihm die IVB ab 1. August 2014 bis auf weiteres bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente sowie mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 (act. III 155) rückwir- kend ab 1. September 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu. Ebenso sprach ihm die AXA Versicherungen AG als obli- gatorische Unfallversicherung mit Verfügung vom 9. Juni 2017 (act. III 165)

– unter Einstellung der Taggeldleistungen – bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Januar 2015 eine Komplementärrente zu. Mit Schreiben vom

24. Juli 2017 (Akten des Versicherten [act. I] 2) verneinte die Pensionskas- se C.________ einen Rentenanspruch des Versicherten ihrerseits, da die Rente der IV sowie die Komplementärrente der Unfallversicherung bereits 90 % des entgangenen (höheren) Verdienstes abdeckten. B. Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, Klage gegen die Pensionskasse C.________, mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Es sei dem Kläger eine Invalidenrente von monatlich mindestens Fr. 297.-- plus Zins seit September 2008 (spätestens Klageeinleitung) ab September 2008 (spätestens 01.01.2015) zuzusprechen.

2. Die Beklagte sei zu verpflichten, ihr vollständiges Dossier mit Berechnungsgrund- lagen für eine gesetzliche und eine reglementarische Rente zu edieren und sie detailliert zu begründen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2026, BV 200 2025 83

- 3 -

3. Es sei dem Kläger Gelegenheit zu geben, nach Edition der vollständigen Akten, Berechnungen und Begründungen zur Höhe der geschuldeten Rente und zum Rentenbeginn Stellung zu nehmen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (recte: Beklagte; inkl. 8.1 % MwSt.)." Entsprechend dem mit prozessleitender Verfügung vom 6. Februar 2025 erfolgten Ersuchen der Instruktionsrichterin stellte die IVB mit Schreiben vom 7. und 13. Februar 2025 dem Verwaltungsgericht die den Kläger be- treffenden IV-Akten zu. Mit Klageantwort vom 22. April 2025 beantragte die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. D.________, die Abweisung der Klage. Im Rahmen der Ausführungen erklärte sich die Beklagte bereit, dem Kläger eine Invalidenrente von monatlich Fr. 297.-- auszurichten (S. 3). Mit Replik vom 27. Mai 2025 und Duplik vom 24. Juni 2025 hielten die Par- teien an ihren Anträgen fest.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funk- tionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 5. Februar 2025 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlge- richtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2026, BV 200 2025 83

- 4 - oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 61, B 93/04 E. 2.3). Die Beklagte hat ihren Sitz in ... (vgl. <www.zefix.ch>), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG). Auf die Klage ist somit einzutreten.

E. 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorge- gericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). Der Kläger beantragte die Zusprache einer Invalidenrente von monatlich mindestens Fr. 297.-- zuzüglich Zins. Die Beklagte beantragte zwar die Abweisung der Klage (Klageantwort S. 2). Allerdings erklärte sie sich im Rahmen ihrer Ausführungen bereit, dem Kläger eine Invalidenrente von Fr. 297.-- pro Monat auszurichten (Klageantwort S. 3 Ziff. II Ziff. 5). Dies wurde durch den Kläger in der Replik (S. 2 f. Ziff. 3, 5) denn auch nicht be- stritten und durch die Beklagte im Rahmen der Duplik (S. 2 Ziff. 3) bestätigt. Mithin besteht unter den Parteien Einigkeit, dass dem Kläger eine Invalidenrente in der Höhe von Fr. 297.-- zusteht. Insoweit liegt ein ge- meinsamer Antrag vor. Streitig und zu prüfen sind demnach einzig der Zeitpunkt des Rentenbeginns sowie ab wann ein Verzugszins auf die Ren- tenleistung geschuldet ist.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 1.4 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2026, BV 200 2025 83

- 5 -

E. 2.1 Die von Amtes wegen zu prüfende Frage, ob eine Partei als Kläge- rin aufzutreten berechtigt (Aktivlegitimation) und welche Partei einzuklagen ist (Passivlegitimation), bestimmt sich – auch im öffentlich-rechtlichen Kla- geverfahren – nach dem materiellen Recht. Grundsätzlich ist die Trägerin des fraglichen Rechts aktivlegitimiert, passivlegitimiert die materiell Ver- pflichtete, gegen die sich das Recht richtet. Aktiv- und Passivlegitimation sind folglich nicht Bedingungen im Sinne von Prozessvoraussetzungen, von denen die Zulässigkeit der Klage abhängen würde; sie gehören viel- mehr zur materiellen Begründetheit des Klagebegehrens, weshalb ihr Feh- len zur Abweisung und nicht zur Zurückweisung der – bzw. zum Nichtein- treten auf die – Klage führt (BGE 147 V 2 E. 3.2.1 S. 5).

E. 2.2 Die Aktivlegitimation des Klägers wie auch die Passivlegitimation der Beklagten sind vorliegend nicht bestritten und es bestehen keine An- zeichen für Umstände, diese in Frage zu stellen.

E. 3.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Dies gilt sinngemäss auch im Fall einer Änderung von Reglementen oder Statu- ten einer Vorsorgeeinrichtung (BGE 126 V 163 E. 4b S. 166; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 78, B 72/05 E. 4.1). Der Anspruch des Klägers gründet auf einen Sachverhalt, der sich im Jahr 2007 zugetragen hat (Unfall des Klä- gers am 8. September 2007 [act. III 14 S. 19]). Somit sind die zu jenem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen anwendbar.

E. 3.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva- lidität geführt hat, versichert waren. Ein Anspruch auf Invalidenleistungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2026, BV 200 2025 83

- 6 - der beruflichen Vorsorge ist nur gegeben, sofern eine entsprechende Ver- sicherungsdeckung vorhanden ist. Deren Umfang bemisst sich nach dem Beschäftigungsgrad bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, unter Berücksichtigung einer allfälligen vorbestande- nen gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit. Versah die versicherte Person ein Teilzeitpensum, besteht kein Anspruch auf Leistungen, wenn und solange sie trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung im bisherigen Um- fang weiterarbeiten kann oder könnte; das Risiko Invalidität hat sich ledig- lich in dem berufsvorsorgerechtlich nicht versicherten Anteil einer Vollzeit- beschäftigung (Beschäftigungsgrad von 100 %) verwirklicht (BGE 144 V 63 E. 5.1 S. 67).

E. 3.3 Die Invalidenleistungen nach Art. 23 lit. a BVG werden von derjeni- gen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invali- denleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich- tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vor- sorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; SVR 2020 BVG Nr. 6 S. 26, 9C_52/2018 E. 3.1).

E. 3.4.1 Das BVG definiert den Begriff der Invalidität nicht, sondern verweist auf die Invalidenversicherung (vgl. Art. 23 lit. a BVG und Art. 4 der Verord- nung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Aus der engen Verbindung zwi- schen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjeni- gen auf Invalidenleistungen nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbe- griff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2026, BV 200 2025 83

- 7 - denversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 120 V 106 E. 3c S. 108).

E. 3.4.2 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die aus- drücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbe- griff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle oder – im Beschwerdefall – des kantonalen Sozialversiche- rungsgerichts resp. des Bundesgerichts gebunden, sofern sie in das invali- denversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurden, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der In- validenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungs- rechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 (in Kraft bis Ende 2021; vgl. den seither geltenden Art. 24a) und 26 Abs. 1 BVG, welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437; SVR 2024 BVG Nr. 40 S. 139, 9C_115/2024 E. 4.2).

E. 3.4.3 Im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der IV-rechtlichen Qualifi- kation sind die IV-Stellen gehalten, die Vorsorgeeinrichtung(en) spätestens im Vorbescheidverfahren in das IV-rechtliche Verfahren einzubeziehen. Erfolgt dieser Einbezug nicht, vermag der Beschluss der IV-Stelle keine Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge zu entfalten (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 73 E. 4.2.2 S. 76; SVR 2019 BVG Nr. 44 S. 172, 9C_738/2018 E. 5.1). Selbst wenn die Vorsorgeeinrichtung – bei fehlendem Einbezug ins IV-rechtliche Verfahren – innerhalb der Rechtsmittelfrist an- derweitig von der Verfügung Kenntnis erhält, erzeugt der Entscheid der IV- Organe keine Bindungswirkung für die Vorsorgeeinrichtung. Sie ist auch nach Treu und Glauben nicht gehalten, die Verfügung anzufechten oder deren Eröffnung zu ihren Handen zu verlangen (SVR 2012 BVG Nr. 30 S. 121, 9C_702/2011 E. 3.2). Hält sich die Vorsorgeeinrichtung demgegenüber im Rahmen des invali- denversicherungsrechtlich Verfügten, ja stützt sie sich darauf ab, ist das Problem des Nichteinbezugs des Vorsorgeversicherers ins Verfahren der Invalidenversicherung gegenstandslos (BGE 130 V 270 E. 3.1 S. 274; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 44, 9C_693/2009 E. 5.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2026, BV 200 2025 83

- 8 -

E. 3.5 Aufgrund der Akten erstellt und zu Recht unbestritten ist, dass der Kläger im Zeitpunkt des Unfalles bzw. im Zeitpunkt des Eintritts der invali- disierenden Arbeitsunfähigkeit (8. September 2007; vgl. act. III 14 S. 19) bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war (act. III 10; vgl. E. 3.3 hier- vor). Die Beklagte anerkennt denn auch mit Klageantwort vom 22. April 2025 (S. 3) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % einen Rentenanspruch des Klägers (im Betrag von monatlich Fr. 297.--), was durch den Kläger unbestritten blieb (vgl. Replik S. 2 f. Ziff. 3, 5). Die IVB sprach dem Kläger mit Verfügung vom 22. August 2014 (act. III 150) ab 1. August 2014 bis auf weiteres bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente sowie mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 (act. III 155) rückwirkend ab 1. September 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu. Zwar wurde der Beklagten der Vorbe- scheid vom 31. Januar 2014 (act. III 144) eröffnet, nicht aber die Verfügun- gen vom 22. August 2014 (act. III 150) und vom 5. Dezember 2014 (act. III 155). Indem die Beklagte allerdings den Anspruch auf eine Invali- denrente (im Betrag von Fr. 297.--) anerkennt (Klageantwort S. 3 Ziff. II Ziff. 5; vgl. auch Duplik S. 2 Ziff. 3), kann sie dem Kläger den Nichteinbe- zug ins invalidenversicherungsrechtliche Verfahren nicht entgegenhalten. Folglich ist von der Bindungswirkung der IV-Verfügung auszugehen (vgl. E. 3.4.3 hiervor). Nach dem Dargelegten ist die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit während der Anstellung bei der E.________ AG und damit während dem Vorsorge- verhältnis mit der Beklagten eingetreten. Demnach hat der Kläger gegenü- ber der Beklagten Anspruch auf eine Invalidenrente.

E. 4.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid ist (aArt. 24 Abs. 1 lit. a BVG).

E. 4.2 Nach Art. 26 Abs. 1 BVG beginnt der Anspruch auf Invalidenleistun- gen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge seit Inkrafttreten der 5. IV-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2026, BV 200 2025 83

- 9 - Revision (1. Januar 2008) mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Ren- te der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG, d.h. frühestens sechs Monate nach der Anmeldung bei der Invalidenversicherung, und nicht mit Ablauf der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (BGE 142 V 419 E. 4.3.2 S. 422).

E. 4.3 Der Kläger ist im Sinne der IV 100 % invalid, wobei die IV den Ren- tenbeginn auf September 2008 festsetzte (vgl. act. III 150, 155, 184). Die Leistungsklage ist betraglich beziffert (vgl. Klage S. 2 Rechtsbegehren 1). Mithin bildet die betragliche Höhe Streitgegenstand (BGE 129 V 450 E. 3 S. 352). Die Parteien sind sich im Sinne eines gemeinsamen Antrages ei- nig, dass die Höhe der geschuldeten Invalidenrente – unter Berücksichti- gung der intersystemischen Leistungskoordination (vgl. Art. 34a BVG i.V.m. Art. 24 BVV 2 sowie Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) monatlich Fr. 297.-- beträgt (vgl. E. 1.2 hiervor). Mit Blick auf die durchgehenden Verjährungseinredeverzichte (vgl. act. I 1 ff.; Akten der Beklagten [act. II, IIA], act. IIA 1 ff.) hat der Kläger gegenüber der Beklag- ten Anspruch auf eine Invalidenrente im Betrag von monatlich Fr. 297.-- ab

1. September 2008 (vgl. E. 4.2 hiervor), was von der Beklagten denn auch nicht mehr bestritten wird (vgl. Duplik S. 3 Ziff. 7).

E. 5.1 Im Berufsvorsorgerecht werden Verzugszinsen sowohl im Leis- tungs- als auch im Beitragsbereich im Falle fehlender statutarischer Grund- lage gestützt auf Art. 104 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) zugelassen. Denn die Gewährung von Verzugszinsen war im Bereich der beruflichen Vorsorge seit jeher aufgrund der vorsorgevertragli- chen Entstehung des Versicherungsverhältnisses und der damit anwend- baren allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts die Regel, und es hat diese Ordnung durch das BVG keine Änderung erfahren (BGE 151 V 219 E. 3.1 S. 222, 149 V 106 E. 7.1 S. 107, 145 V 18 E. 4.2 S. 21). Für die Festlegung der Höhe des Verzugszinses ist somit in erster Linie das Reglement massgebend und bei Fehlen einer derartigen Regelung die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2026, BV 200 2025 83

- 10 - Bestimmung des Art. 104 Abs. 1 OR, wonach ein Verzugszins von 5 % geschuldet ist (BGE 151 V 219 E. 3.1 S. 222). Vorliegend enthält das Re- glement unbestrittenermassen keine Verzugszinsregelung. Für BVG-Renten gilt die Verzugszinsregelung von Art. 105 Abs. 1 OR, wo- nach Verzugszinsen für Renten ab Anhebung der Betreibung oder der ge- richtlichen Klageerhebung geschuldet sind (BGE 151 V 219 E. 3.1 S. 222, 137 V 373 E. 6.6 S. 382; SVR 2015 BVG Nr. 32 S. 117, 9C_418/2014 E. 4.1).

E. 5.2 Entsprechend Art. 105 Abs. 1 OR ist ab dem 5. Februar 2025 (Da- tum der Klageerhebung) ein Verzugszins von 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR) geschuldet (vgl. E. 5.1 hiervor), was mit dem sinngemässen Eventualantrag übereinstimmt.

E. 6 Nach dem Dargelegten ist die Klage offensichtlich begründet gutzuheissen und die Beklagte hat dem Kläger ab 1. September 2008 eine Invalidenrente im Betrag von monatlich Fr. 297.-- zuzüglich Zins ab 5. Februar 2025 aus- zurichten.

E. 7.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der obsiegende, anwaltlich vertretene Kläger Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote vom

27. Mai 2025, mit welcher Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, einen Aufwand von 22.5 Stunden à Fr. 350.--, ausma- chend Fr. 7'875.--, zuzüglich Auslagen von Fr. 236.25, geltend macht, er- scheint mit Blick auf den Aktenumfang, die rechtliche Komplexität und im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als zu hoch. Unter Berücksichtigung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2026, BV 200 2025 83

- 11 - der gesamten Umstände sowie des doppelten Schriftenwechsels ist der Parteikostenersatz ermessensweise auf pauschal Fr. 4'500.-- (inkl. Ausla- gen; gemäss Kostennote sowie UID-Register keine Mehrwertsteuerpflicht) festzusetzen und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger diesen Betrag zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Klage vom 5. Februar 2025 wird die Pensionskas- se C.________ verpflichtet, dem Kläger ab 1. September 2008 eine In- validenrente der beruflichen Vorsorge im Betrag von Fr. 297.-- monat- lich, zuzüglich Zins zu 5 % ab 5. Februar 2025, auszurichten.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Die Pensionskasse C.________ hat dem Kläger die Parteikosten, ge- richtlich bestimmt auf Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen.
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ z.H. des Klägers - Rechtsanwältin Dr. iur. D.________ z.H. der Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2026, BV 200 2025 83 - 12 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

BV 200 2025 83 FRC/SVE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. April 2026 Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ Kläger gegen Pensionskasse C.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. D.________ Beklagte betreffend Klage vom 5. Februar 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2026, BV 200 2025 83

- 2 - Sachverhalt: A. Der 1985 geborene A.________ (Versicherter bzw. Kläger) war unter ande- rem seit dem 14. April 2007 bei der E.________ AG im Stundenlohn ange- stellt und dadurch bei der Pensionskasse C.________ (Pensionskasse C.________ bzw. Beklagte) berufsvorsorgerechtlich versichert, als er am

8. September 2007 einen Motorradunfall erlitt und sich dabei ein Polytrau- ma mit Schädelhirntrauma, ein Wirbelsäulentrauma und ein Thoraxtrauma zuzog (Akten der IV-Stelle Bern [IVB; act. III] 1 S. 5, 10, 14 S. 16). Mit Ver- fügung vom 22. August 2014 (act. III 150) sprach ihm die IVB ab 1. August 2014 bis auf weiteres bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente sowie mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 (act. III 155) rückwir- kend ab 1. September 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu. Ebenso sprach ihm die AXA Versicherungen AG als obli- gatorische Unfallversicherung mit Verfügung vom 9. Juni 2017 (act. III 165)

– unter Einstellung der Taggeldleistungen – bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Januar 2015 eine Komplementärrente zu. Mit Schreiben vom

24. Juli 2017 (Akten des Versicherten [act. I] 2) verneinte die Pensionskas- se C.________ einen Rentenanspruch des Versicherten ihrerseits, da die Rente der IV sowie die Komplementärrente der Unfallversicherung bereits 90 % des entgangenen (höheren) Verdienstes abdeckten. B. Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, Klage gegen die Pensionskasse C.________, mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Es sei dem Kläger eine Invalidenrente von monatlich mindestens Fr. 297.-- plus Zins seit September 2008 (spätestens Klageeinleitung) ab September 2008 (spätestens 01.01.2015) zuzusprechen.

2. Die Beklagte sei zu verpflichten, ihr vollständiges Dossier mit Berechnungsgrund- lagen für eine gesetzliche und eine reglementarische Rente zu edieren und sie detailliert zu begründen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2026, BV 200 2025 83

- 3 -

3. Es sei dem Kläger Gelegenheit zu geben, nach Edition der vollständigen Akten, Berechnungen und Begründungen zur Höhe der geschuldeten Rente und zum Rentenbeginn Stellung zu nehmen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (recte: Beklagte; inkl. 8.1 % MwSt.)." Entsprechend dem mit prozessleitender Verfügung vom 6. Februar 2025 erfolgten Ersuchen der Instruktionsrichterin stellte die IVB mit Schreiben vom 7. und 13. Februar 2025 dem Verwaltungsgericht die den Kläger be- treffenden IV-Akten zu. Mit Klageantwort vom 22. April 2025 beantragte die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. D.________, die Abweisung der Klage. Im Rahmen der Ausführungen erklärte sich die Beklagte bereit, dem Kläger eine Invalidenrente von monatlich Fr. 297.-- auszurichten (S. 3). Mit Replik vom 27. Mai 2025 und Duplik vom 24. Juni 2025 hielten die Par- teien an ihren Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funk- tionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 5. Februar 2025 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlge- richtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2026, BV 200 2025 83

- 4 - oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 61, B 93/04 E. 2.3). Die Beklagte hat ihren Sitz in ... (vgl.), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG). Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorge- gericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). Der Kläger beantragte die Zusprache einer Invalidenrente von monatlich mindestens Fr. 297.-- zuzüglich Zins. Die Beklagte beantragte zwar die Abweisung der Klage (Klageantwort S. 2). Allerdings erklärte sie sich im Rahmen ihrer Ausführungen bereit, dem Kläger eine Invalidenrente von Fr. 297.-- pro Monat auszurichten (Klageantwort S. 3 Ziff. II Ziff. 5). Dies wurde durch den Kläger in der Replik (S. 2 f. Ziff. 3, 5) denn auch nicht be- stritten und durch die Beklagte im Rahmen der Duplik (S. 2 Ziff. 3) bestätigt. Mithin besteht unter den Parteien Einigkeit, dass dem Kläger eine Invalidenrente in der Höhe von Fr. 297.-- zusteht. Insoweit liegt ein ge- meinsamer Antrag vor. Streitig und zu prüfen sind demnach einzig der Zeitpunkt des Rentenbeginns sowie ab wann ein Verzugszins auf die Ren- tenleistung geschuldet ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2026, BV 200 2025 83

- 5 - 2. 2.1 Die von Amtes wegen zu prüfende Frage, ob eine Partei als Kläge- rin aufzutreten berechtigt (Aktivlegitimation) und welche Partei einzuklagen ist (Passivlegitimation), bestimmt sich – auch im öffentlich-rechtlichen Kla- geverfahren – nach dem materiellen Recht. Grundsätzlich ist die Trägerin des fraglichen Rechts aktivlegitimiert, passivlegitimiert die materiell Ver- pflichtete, gegen die sich das Recht richtet. Aktiv- und Passivlegitimation sind folglich nicht Bedingungen im Sinne von Prozessvoraussetzungen, von denen die Zulässigkeit der Klage abhängen würde; sie gehören viel- mehr zur materiellen Begründetheit des Klagebegehrens, weshalb ihr Feh- len zur Abweisung und nicht zur Zurückweisung der – bzw. zum Nichtein- treten auf die – Klage führt (BGE 147 V 2 E. 3.2.1 S. 5). 2.2 Die Aktivlegitimation des Klägers wie auch die Passivlegitimation der Beklagten sind vorliegend nicht bestritten und es bestehen keine An- zeichen für Umstände, diese in Frage zu stellen. 3. 3.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Dies gilt sinngemäss auch im Fall einer Änderung von Reglementen oder Statu- ten einer Vorsorgeeinrichtung (BGE 126 V 163 E. 4b S. 166; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 78, B 72/05 E. 4.1). Der Anspruch des Klägers gründet auf einen Sachverhalt, der sich im Jahr 2007 zugetragen hat (Unfall des Klä- gers am 8. September 2007 [act. III 14 S. 19]). Somit sind die zu jenem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen anwendbar. 3.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva- lidität geführt hat, versichert waren. Ein Anspruch auf Invalidenleistungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2026, BV 200 2025 83

- 6 - der beruflichen Vorsorge ist nur gegeben, sofern eine entsprechende Ver- sicherungsdeckung vorhanden ist. Deren Umfang bemisst sich nach dem Beschäftigungsgrad bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, unter Berücksichtigung einer allfälligen vorbestande- nen gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit. Versah die versicherte Person ein Teilzeitpensum, besteht kein Anspruch auf Leistungen, wenn und solange sie trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung im bisherigen Um- fang weiterarbeiten kann oder könnte; das Risiko Invalidität hat sich ledig- lich in dem berufsvorsorgerechtlich nicht versicherten Anteil einer Vollzeit- beschäftigung (Beschäftigungsgrad von 100 %) verwirklicht (BGE 144 V 63 E. 5.1 S. 67). 3.3 Die Invalidenleistungen nach Art. 23 lit. a BVG werden von derjeni- gen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invali- denleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich- tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vor- sorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; SVR 2020 BVG Nr. 6 S. 26, 9C_52/2018 E. 3.1). 3.4 3.4.1 Das BVG definiert den Begriff der Invalidität nicht, sondern verweist auf die Invalidenversicherung (vgl. Art. 23 lit. a BVG und Art. 4 der Verord- nung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Aus der engen Verbindung zwi- schen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjeni- gen auf Invalidenleistungen nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbe- griff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2026, BV 200 2025 83

- 7 - denversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 120 V 106 E. 3c S. 108). 3.4.2 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die aus- drücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbe- griff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle oder – im Beschwerdefall – des kantonalen Sozialversiche- rungsgerichts resp. des Bundesgerichts gebunden, sofern sie in das invali- denversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurden, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der In- validenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungs- rechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 (in Kraft bis Ende 2021; vgl. den seither geltenden Art. 24a) und 26 Abs. 1 BVG, welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437; SVR 2024 BVG Nr. 40 S. 139, 9C_115/2024 E. 4.2). 3.4.3 Im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der IV-rechtlichen Qualifi- kation sind die IV-Stellen gehalten, die Vorsorgeeinrichtung(en) spätestens im Vorbescheidverfahren in das IV-rechtliche Verfahren einzubeziehen. Erfolgt dieser Einbezug nicht, vermag der Beschluss der IV-Stelle keine Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge zu entfalten (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 73 E. 4.2.2 S. 76; SVR 2019 BVG Nr. 44 S. 172, 9C_738/2018 E. 5.1). Selbst wenn die Vorsorgeeinrichtung – bei fehlendem Einbezug ins IV-rechtliche Verfahren – innerhalb der Rechtsmittelfrist an- derweitig von der Verfügung Kenntnis erhält, erzeugt der Entscheid der IV- Organe keine Bindungswirkung für die Vorsorgeeinrichtung. Sie ist auch nach Treu und Glauben nicht gehalten, die Verfügung anzufechten oder deren Eröffnung zu ihren Handen zu verlangen (SVR 2012 BVG Nr. 30 S. 121, 9C_702/2011 E. 3.2). Hält sich die Vorsorgeeinrichtung demgegenüber im Rahmen des invali- denversicherungsrechtlich Verfügten, ja stützt sie sich darauf ab, ist das Problem des Nichteinbezugs des Vorsorgeversicherers ins Verfahren der Invalidenversicherung gegenstandslos (BGE 130 V 270 E. 3.1 S. 274; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 44, 9C_693/2009 E. 5.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2026, BV 200 2025 83

- 8 - 3.5 Aufgrund der Akten erstellt und zu Recht unbestritten ist, dass der Kläger im Zeitpunkt des Unfalles bzw. im Zeitpunkt des Eintritts der invali- disierenden Arbeitsunfähigkeit (8. September 2007; vgl. act. III 14 S. 19) bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war (act. III 10; vgl. E. 3.3 hier- vor). Die Beklagte anerkennt denn auch mit Klageantwort vom 22. April 2025 (S. 3) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % einen Rentenanspruch des Klägers (im Betrag von monatlich Fr. 297.--), was durch den Kläger unbestritten blieb (vgl. Replik S. 2 f. Ziff. 3, 5). Die IVB sprach dem Kläger mit Verfügung vom 22. August 2014 (act. III 150) ab 1. August 2014 bis auf weiteres bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente sowie mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 (act. III 155) rückwirkend ab 1. September 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu. Zwar wurde der Beklagten der Vorbe- scheid vom 31. Januar 2014 (act. III 144) eröffnet, nicht aber die Verfügun- gen vom 22. August 2014 (act. III 150) und vom 5. Dezember 2014 (act. III 155). Indem die Beklagte allerdings den Anspruch auf eine Invali- denrente (im Betrag von Fr. 297.--) anerkennt (Klageantwort S. 3 Ziff. II Ziff. 5; vgl. auch Duplik S. 2 Ziff. 3), kann sie dem Kläger den Nichteinbe- zug ins invalidenversicherungsrechtliche Verfahren nicht entgegenhalten. Folglich ist von der Bindungswirkung der IV-Verfügung auszugehen (vgl. E. 3.4.3 hiervor). Nach dem Dargelegten ist die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit während der Anstellung bei der E.________ AG und damit während dem Vorsorge- verhältnis mit der Beklagten eingetreten. Demnach hat der Kläger gegenü- ber der Beklagten Anspruch auf eine Invalidenrente. 4. 4.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid ist (aArt. 24 Abs. 1 lit. a BVG). 4.2 Nach Art. 26 Abs. 1 BVG beginnt der Anspruch auf Invalidenleistun- gen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge seit Inkrafttreten der 5. IV-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2026, BV 200 2025 83

- 9 - Revision (1. Januar 2008) mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Ren- te der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG, d.h. frühestens sechs Monate nach der Anmeldung bei der Invalidenversicherung, und nicht mit Ablauf der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (BGE 142 V 419 E. 4.3.2 S. 422). 4.3 Der Kläger ist im Sinne der IV 100 % invalid, wobei die IV den Ren- tenbeginn auf September 2008 festsetzte (vgl. act. III 150, 155, 184). Die Leistungsklage ist betraglich beziffert (vgl. Klage S. 2 Rechtsbegehren 1). Mithin bildet die betragliche Höhe Streitgegenstand (BGE 129 V 450 E. 3 S. 352). Die Parteien sind sich im Sinne eines gemeinsamen Antrages ei- nig, dass die Höhe der geschuldeten Invalidenrente – unter Berücksichti- gung der intersystemischen Leistungskoordination (vgl. Art. 34a BVG i.V.m. Art. 24 BVV 2 sowie Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) monatlich Fr. 297.-- beträgt (vgl. E. 1.2 hiervor). Mit Blick auf die durchgehenden Verjährungseinredeverzichte (vgl. act. I 1 ff.; Akten der Beklagten [act. II, IIA], act. IIA 1 ff.) hat der Kläger gegenüber der Beklag- ten Anspruch auf eine Invalidenrente im Betrag von monatlich Fr. 297.-- ab

1. September 2008 (vgl. E. 4.2 hiervor), was von der Beklagten denn auch nicht mehr bestritten wird (vgl. Duplik S. 3 Ziff. 7). 5. 5.1 Im Berufsvorsorgerecht werden Verzugszinsen sowohl im Leis- tungs- als auch im Beitragsbereich im Falle fehlender statutarischer Grund- lage gestützt auf Art. 104 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) zugelassen. Denn die Gewährung von Verzugszinsen war im Bereich der beruflichen Vorsorge seit jeher aufgrund der vorsorgevertragli- chen Entstehung des Versicherungsverhältnisses und der damit anwend- baren allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts die Regel, und es hat diese Ordnung durch das BVG keine Änderung erfahren (BGE 151 V 219 E. 3.1 S. 222, 149 V 106 E. 7.1 S. 107, 145 V 18 E. 4.2 S. 21). Für die Festlegung der Höhe des Verzugszinses ist somit in erster Linie das Reglement massgebend und bei Fehlen einer derartigen Regelung die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2026, BV 200 2025 83

- 10 - Bestimmung des Art. 104 Abs. 1 OR, wonach ein Verzugszins von 5 % geschuldet ist (BGE 151 V 219 E. 3.1 S. 222). Vorliegend enthält das Re- glement unbestrittenermassen keine Verzugszinsregelung. Für BVG-Renten gilt die Verzugszinsregelung von Art. 105 Abs. 1 OR, wo- nach Verzugszinsen für Renten ab Anhebung der Betreibung oder der ge- richtlichen Klageerhebung geschuldet sind (BGE 151 V 219 E. 3.1 S. 222, 137 V 373 E. 6.6 S. 382; SVR 2015 BVG Nr. 32 S. 117, 9C_418/2014 E. 4.1). 5.2 Entsprechend Art. 105 Abs. 1 OR ist ab dem 5. Februar 2025 (Da- tum der Klageerhebung) ein Verzugszins von 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR) geschuldet (vgl. E. 5.1 hiervor), was mit dem sinngemässen Eventualantrag übereinstimmt. 6. Nach dem Dargelegten ist die Klage offensichtlich begründet gutzuheissen und die Beklagte hat dem Kläger ab 1. September 2008 eine Invalidenrente im Betrag von monatlich Fr. 297.-- zuzüglich Zins ab 5. Februar 2025 aus- zurichten. 7. 7.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der obsiegende, anwaltlich vertretene Kläger Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote vom

27. Mai 2025, mit welcher Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, einen Aufwand von 22.5 Stunden à Fr. 350.--, ausma- chend Fr. 7'875.--, zuzüglich Auslagen von Fr. 236.25, geltend macht, er- scheint mit Blick auf den Aktenumfang, die rechtliche Komplexität und im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als zu hoch. Unter Berücksichtigung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2026, BV 200 2025 83

- 11 - der gesamten Umstände sowie des doppelten Schriftenwechsels ist der Parteikostenersatz ermessensweise auf pauschal Fr. 4'500.-- (inkl. Ausla- gen; gemäss Kostennote sowie UID-Register keine Mehrwertsteuerpflicht) festzusetzen und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger diesen Betrag zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Klage vom 5. Februar 2025 wird die Pensionskas- se C.________ verpflichtet, dem Kläger ab 1. September 2008 eine In- validenrente der beruflichen Vorsorge im Betrag von Fr. 297.-- monat- lich, zuzüglich Zins zu 5 % ab 5. Februar 2025, auszurichten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Pensionskasse C.________ hat dem Kläger die Parteikosten, ge- richtlich bestimmt auf Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ z.H. des Klägers

- Rechtsanwältin Dr. iur. D.________ z.H. der Beklagten

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2026, BV 200 2025 83

- 12 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.